Brennstoffe - Firma Gralapp_SF

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Informationen
Brennstoffe
           

mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) ist geregelt, welche Brennstoffe in Feuerstätten verbrannt werden dürfen.
       
Grundsätzlich dürfen in einer  Feuerstätte nur Brennstoffe verbrannt werden, für die diese Feuerstätte  nach Angaben des Herstellers geeignet ist.
       

Zulässige Brennstoffe sind, soweit die Feuerstätte laut Herstellerangaben für die Verbrennung dieser Brennstoffe geeignet ist:
       

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,
       

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,
       

3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,
       

3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,
       

4. naturbelassenes stückiges Holz  einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz  und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,
       

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,
       

5a. Presslinge aus naturbelassenem  Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996,  oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen  Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms
„Holzpellets zur Verwendung in  Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie  andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit  gleichwertiger Qualität,
       

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holz-
schutzmittel aufgetragen oder  infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine  halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,
       

7. Sperrholz, Spanplatten,  Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste,  soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung  enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen  oder Schwermetalle enthalten,
       

8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreide-
körner und Getreidebruchkörner,  Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und  Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,
       

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach  DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit  gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene  Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,
       

10. Gase der öffentlichen  Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren  Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,
       

11. Klärgas mit einem  Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als  Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,
       

12. Koksofengas, Grubengas,  Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem  Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als  Schwefel, sowie
       

13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten    

       

Die unter Nummer 4 bis 8 und 13  genannten Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen nur verbrannt werden,  wenn ihr Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder  Darrgewicht des Brennstoffs liegt.
Ausnahmen bilden automatisch  beschickten Feuerungsanlagen, die nach Angaben des Herstellers für  Brennstoffe mit höheren Feuchtegehalten geeignet sind.
       
      

Gestrichenes, lackiertes, beschichtetes Holz, Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz dürfen nur in Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 30 Kilowatt oder mehr und nur in Betrieben der Holzbearbeitung oder Holzverarbeitung eingesetzt werden. (1.BImSchV §5 (2))    

       

Andere, als die oben genannten  Stoffe dürfen in Feuerstätten, die im Geltungsbereich der 1.BImSchV  liegen, in der Regel nicht verbrannt werden.
       


Wer vorsätzlich oder fahrlässig  andere Stoffe als die oben genannten Brennstoffe in Feuerstätten  verbrennt oder Brennstoffe in Feuerstätten verbrennt, die für diese  Brennstoffe nicht geeignet sind, handelt ordnungswidrig. (1.BImSchV §24)
       




Schornsteinfegermeister Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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