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Informationen
Steuerermäßigung für Schornsteinfegerarbeiten
    
              
Gemäß Anwendungsschreiben zu § 35a  EStG in der Neufassung vom 10.01.2014 wurden ab 2014 Mess- oder  Überprüfungsarbeiten und Feuerstättenschauen grundsätzlich nicht mehr  steuerlich begünstigt. Lediglich Schornsteinkehrarbeiten waren ansetzbar.
               
    
        Mit Schreiben des Bundesministeriums für  Finanzen vom 10.11.2015 wurde diese Regelung zurückgenommen.  Dementsprechend sind Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten  einschließlich der Feuerstättenschau, Aufwendungen für Reinigungs- und  Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen wieder ansetzbar.
            
Nicht möglich ist, mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen, die Steuerermäßigung bei Barzahlung.
Schornsteinfegermeister Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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