Gemäß Anwendungsschreiben zu § 35a EStG in der Neufassung vom 10.01.2014 wurden ab 2014 Mess- oder Überprüfungsarbeiten und Feuerstättenschauen grundsätzlich nicht mehr steuerlich begünstigt. Lediglich Schornsteinkehrarbeiten waren ansetzbar.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.11.2015 wurde diese Regelung zurückgenommen. Dementsprechend sind Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen wieder ansetzbar.
Nicht möglich ist, mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen, die Steuerermäßigung bei Barzahlung.