Heizgeräten und Warmwasserbereitern kommt bei der Umsetzung der Energie- und Klimaziele besondere Bedeutung zu. Beinahe 40 Prozent aller Energie wird in Deutschland im Gebäudebereich verbraucht - der größte Anteil davon bei der Beheizung und der Bereitstellung von Warmwasser. Je nach Geräteeffizienz können diese Bereiche einen besonders großen Energieverbrauch verursachen und erheblich zur Emission von Treibhausgasen beitragen. Dabei spielt vor allem das Alter der Geräte eine Rolle: Momentan liegt das durchschnittliche Alter von Heizgeräten in Deutschland bei 17,6 Jahren, über ein Drittel ist sogar älter als 20 Jahre.
Heizkessel, die älter als 15 Jahre sind, werden seit dem 1. Januar 2016 schrittweise mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen ausgestattet. So werden Verbraucher über den Effizienzstatus ihres Heizgerätes und über Energieberatungsangebote und Förderungen informiert. Die Kennzeichnung soll die Austauschrate bei alten Heizgeräten erhöhen und Verbrauchern einen Anstoß zum Energiesparen geben. Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater sind ab dem Jahr 2016 berechtigt, die Etiketten anzubringen (berechtigte Akteure). Ab 2017 ist es Pflicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Etiketten anzubringen (verpflichtete Akteure). Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für den Eigentümer/Betreiber der Heizungsanlage ist die Anbringung des Labels durch den Verpflichteten kostenlos.
Nach § 17 EnVKG ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, im Zuge der Feuerstättenschau ein Etikett auf dem Heizgerät anzubringen.
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) legt den Zeitplan fest, in welchem Zeitraum welcher Heizkessel ein Etikett bekommt.
Im Rahmen eines ersten Überprüfungszyklus der Feuerstättenschau sind die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 1994 und in einem zweiten Überprüfungszyklus die Heizgeräte mit einem Baujahr bis einschließlich 2008 zu etikettieren. Danach sind die Heizgeräte zu etikettieren, die bei der Feuerstättenschau mindestens 15 Jahre alt sind.
Die Pflicht zur Anbringung des Etiketts entfällt, falls ein Heizgerät bereits etikettiert worden ist, z.B. durch einen berechtigten Akteur. Sie entfällt auch dann, wenn das Etikett im vorhergehenden Zyklus bereits vergeben wurde und in einem weiteren Überprüfungszyklus nicht mehr vorhanden ist. Kessel mit einer Nennleistung von über 400 kW erhalten kein Label.
Das Label ist gut sichtbar auf die Gerätefront anzubringen. Eigentümer und Mieter von Heizkesseln müssen es dulden, dass das Etikett angebracht wird (§19 Absatz 2 EnVKG).
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - Nationales Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen
Handlungsleitfaden für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger