hoheitliche Aufgaben - Firma Gralapp_SF

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Hoheitliche und nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten
                
Gemäß Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) werden Schornsteinfegerarbeiten in hoheitliche und nicht hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten unterschieden.
      
Hoheitliche  Schornsteinfegerarbeiten dürfen ausschließlich vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (bis 2012  Bezirksschornsteinfegermeister) ausgeführt werden.
      
Für hoheitliche Arbeiten sind Gebühren gemäß der jeweils gültigen Kehr- und Überprüfungsordnung zu erheben.
      

Hoheitliche Schornsteinfegerarbeiten sind:
      
- die Durchführung der Feuerstättenschau
    
- die Erstellung des Feuerstättenbescheides
    
- die Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit gemäß Sächsischer Bauordnung (SächsBO) § 82 Abs. 3
    
- Führung des Kehrbuches

- Kontrolle der auszuführenden Schornsteinfegerarbeiten

- Ersatzvornahme nicht fristgemäß ausgeführter Schornsteinfegerarbeiten

- anlassbezogene Überprüfungen  
      

Alle anderen  Schornsteinfegerarbeiten sind nicht hoheitlich. Mit der Ausführung aller  nicht hoheitlichen Tätigkeiten kann ein in die Handwerksrolle  eingetragener Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl beauftragt werden.
Für die nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten gelten seit 01.01.2013 keine Gebühren mehr. Es sind Preise zu vereinbaren.
      
      
Den für Ihr Grundstück zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger finden Sie HIER.


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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