Errichtung Schornstein - Firma Gralapp_SF

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Abgasanlagen

Errichtung eines Schornsteins

 
Bei der Errichtung des Schornsteins sind die Versetzanleitung und die Einhaltung der Angaben aus der Leistungserklärung zu beachten.
 

 
Bei der Errichtung des Schornsteines ist insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

 
- ausreichende Standsicherheit
 
- Einhaltung der Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen.
 

 
Der Schornstein muss für den Betrieb mit festen Brennstoffen geeignet, und rußbrandbeständig sein.
 

 
Beim Einbau eines Schornsteines aus mineralischen Baustoffen ergibt sich ein Mindestabstand von 5 cm zu großflächigen brennbaren Bauteilen, 2 cm zu Balken (z.B. bei der Dachdurchführung) oder anderen streifenförmigen brennbaren Bauteilen (wie bis zu 10 cm breiter Dämmung). Schalung und Lattung dürfen anliegen.

Die Mindestabstände von Systemschornsteinen zu brennbaren Bauteilen ergeben sich aus der Leistungserklärung.
 
 
Bei einem Schornstein aus Edelstahl sind zu allen brennbaren Baustoffen die in der Leistungserklärung genannten Abstände einzuhalten, wenn diese belüftet sind. Für nicht belüftete Abstände gelten die weiter unten beschriebenen Abstände von mindestens 20 cm. Alternativ können geeignete Wand- bzw. Dachdurchführungen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden.
 

 
Soll der Schornsteinkopf über Dach verkleidet werden, ist auf die Einhaltung der Abstände zu brennbaren Bauteilen zu achten (DIN V 18160-1 6.11.4).
 

 
Die Mündungen von Schornsteinen müssen

 
- den First um mindestens 0,4 m überragen oder
 
- von der Dachfläche mindestens 1,0 m entfernt sein,
 
- Dachaufbauten, Gebäudeteile und Öffnungen zu Räumen, auch an Nachbargebäuden, deren Abstand zu den Schornsteinen oder Abgasleitungen weniger als 1,5 m beträgt, um mindestens 1,0 m überragen,
 
- ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachung, um mindestens 1,0 m überragen oder von ihnen mindestens 1,5 m entfernt sein,
 
- bei Feuerstätten für feste Brennstoffe in Gebäuden mit überwiegend weicher Bedachung am First austreten und diesen um mindestens 0,8 m überragen.
 
 
Die Mündungen der Abgasanlagen sollten Dachaufbauten auch dann um mindestens 1,0 m überragen, wenn deren Abstand zur Abgasanlage kleiner als deren 1,5-fache Höhe über Dach ist.
 

Die Ableitbedingungen (§ 19 1.BImSchV) sind zu beachten.
 

 
Der Schornstein ist mit dem dafür vorgesehenen Typenschild zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung sollte an einer Stelle angebracht werden, an der sie auf Dauer lesbar ist (z.B. außen am Schornsteinreinigungsverschluss).
 

 
Nach Errichtung des Schornsteins ist gemäß Sächsischer Bauordnung die Prüfung der Tauglichkeit durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Diese Prüfung ist in der Regel nur im Rohbauzustand möglich. Zu diesem Zeitpunkt darf der Schornstein nicht verkleidet, verputzt, o.ä. sein. Der Schornstein wird über die gesamte Länge begutachtet. Die Abstände zu brennbaren Bauteilen, sowie die Durchführung des Schornsteins durch Decken und Dach müssen voll einsehbar sein. Die Meldepflicht liegt beim Bauherrn bzw. dessen Beauftragten. Erfolgt diese Meldung nicht, bzw. kann die Prüfung der Tauglichkeit nicht durchgeführt werden, ist u.U. der spätere Anschluss und Betrieb einer Feuerstätte nicht möglich.


 
Zur Kehrung des Schornsteines von der Mündung sind gemäß Sächsischer Bauordnung sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen. In der Regel ist auf dem Dach eine Begehungseinrichtung entsprechend DIN 18160-5 zu installieren.
Alternativ ist auch eine Kehrung des Schornsteins durch eine maximal 5 m unterhalb der Mündung liegende Reinigungsöffnung möglich (bei Edelstahlschornsteinen im Außenbereich maximal 9 m), allerdings sind Verschmutzungen bei der Kehrung von einer Reinigungsöffnung unterhalb der Mündung nie ganz auszuschließen. Der Reinigungsverschluss sollte nicht gegenüber der Einmündung des Verbindungsstückes liegen, sondern um 90 ° versetzt werden.
 

 
Nach DIN V 18160-1; 2006-01 Abschn. 6.9.4 wird vor den Reinigungsöffnungen von Schornsteinen der Schutz von brennbaren Fußböden durch einen nichtbrennbaren Belag gefordert. Der Belag bzw. der nicht brennbare Fußboden muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 20 cm über die Reinigungsöffnung hinaus erstrecken.
 

 
Die Sohle des Schornsteines soll mindestens 0,40 m unter der Einmündung des Ofenrohres liegen, die Reinigungsöffnung jedoch nicht direkt über den Fußboden (eine Höhe von ca. 1,0 bis 1,4 m ist zu bevorzugen). Zur Reinigungsöffnung muss zur Entnahme von Verbrennungsrückständen entsprechender sicherer Zugang bestehen.

 
Folgende Unterlagen sind zur Prüfung der Tauglichkeit bzw. der sicheren Benutzbarkeit vorzulegen:
 
Schornstein:                                       
- Leistungserklärung
- Kennzeichnung
- Versetzanleitung


Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig Termine für die notwendigen Prüfungen durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.



Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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