Bauabnahme - Firma Gralapp_SF

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Bauabnahme
       
(Bescheinigung der Tauglichkeit und sicheren Benutzbarkeit)  

            

Sächsische Bauordnung

§ 82 Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung

(3) ... Feuerstätten dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Abgasanlagen bescheinigt hat. Verbrennungsmotoren und Blockheizkraftwerke dürfen erst dann in Betrieb genommen werden, wenn er die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Leitungen zur Abführung von Verbrennungsgasen bescheinigt hat.

Gemäß Bauordnung müssen also
       
- neu errichtete oder
       
- wesentlich geänderte Feuerungsanlagen (dies trifft in der Regel auch beim Austausch einer Feuerstätte zu)
       
vor der Inbetriebnahme  durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger  begutachtet, und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen und  technischen Vorgaben bescheinigt werden.
            
       
  
Zu welchen Zeitpunkten ist eine Prüfung durchzuführen?
          
- nach der Errichtung einer neuen Abgasanlage
       
- vor Wiederinbetriebnahme einer unbenutzten Abgasanlage
       
- bei einer geplanten anderen Nutzung einer Abgasanlage als bisher
       
ist eine Prüfung der Tauglichkeit durchzuführen.
       
Dabei muss der bevollmächtigte  Bezirksschornsteinfeger unter anderem den baulichen Zustand der  Abgasanlage und Abstände zu brennbaren Bauteilen prüfen. Dies ist bei neu errichteten Abgasanlagen in der Regel nur im Rohbau möglich. Gegebenenfalls müssen für eine sichere Beurteilung Verkleidungen und ähnliches entfernt werden.
                      
- nach dem Anschluss einer Feuerstätte an eine Abgasanlage
       
ist vor der Inbetriebnahme eine Prüfung der sicheren Benutzbarkeit durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen.
       
Dabei wird unter anderem der  ordnungsgemäße Anschluss an die Abgasanlage, die Einhaltung der  geforderten Brandschutzabstände und die ausreichende Versorgung der  Feuerstätte mit Verbrennungsluft überprüft.
          
   
Welche Konsequenzen können aus einer nicht erfolgten Meldung der Änderung oder Neuerrichtung einer Heizungsanlage folgen?
   
Gemäß  Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) sind Eigentümer unter anderem  verpflichtet, Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen,  den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen  den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder  Bezirksschornsteinfegermeistern unverzüglich mitzuteilen (§1).
       
Erfolgt diese Mitteilung nicht,  nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, stellt dies  eine Ordnungs-widrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5000  Euro geahndet werden (§24).
       
Außerdem erlischt in der Regel im  Falle eines Schadens, der mit der Feuerungsanlage im Zusammenhang steht,  der Versicherungsschutz.
       
          
Die Informationspflicht liegt beim Bauherrn bzw. dem Eigentümer



Sächsische Bauordnung

§ 53 Bauherr

(1) Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Dem Bauherrn obliegen außerdem die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise. Er hat die zur Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Nachweise und Unterlagen zu den verwendeten Bauprodukten und den angewandten Bauarten bereitzuhalten. Werden Bauprodukte verwendet, die die CE-Kennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist die Leistungserklärung bereitzuhalten. ...


Schornsteinfeger-Handwerksgesetz

§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1. Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen ...


Es empfiehlt sich, den zuständigen  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schon während der Planungsphase  in Kenntnis zu setzen. Einerseits müssen möglicherweise Sachverhalte  begutachtet werden, die nach Abschluss aller Arbeiten nicht mehr  erkennbar sind (z.B. Brandschutzabstände). Andererseits ist bei der  Errichtung oder Änderung von Feuerungsanlagen eine Vielzahl von  Vorschriften zu beachten.
      
  
Welche Kosten fallen für die Abnahmetätigkeiten an?
      
  
Bei der Prüfung der Tauglichkeit  und sicheren Benutzbarkeit handelt es sich um hoheitliche Aufgaben, das  heißt, bei den Kosten handelt es sich um Gebühren.
      
Diese sind nach dem Sächsischen  Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)  in Verbindung mit dem 9.  Sächsischen Kostenverzeichnis (9. SächsKVZ) zu erheben und betragen  67,00 Euro je Stunde zzgl. der geltenden Mehrwertsteuer. Für jede  angefangene halbe Stunde wird der halbe Kostensatz erhoben.
      
Die anzusetzende Arbeitszeit  umfasst unter anderem An- und Abfahrten, die Arbeiten vor Ort, die  Prüfung der Unterlagen, die Erstellung der Bescheinigungen sowie  Beratungen und anderen Schriftverkehr, der mit den Abnahmen in Verbindung steht.
      
      
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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