Feuerstättenschau - Firma Gralapp_SF

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Feuerstättenschau
    
Hauptaufgabe der Feuerstättenschau ist der vorbeugende Brandschutz.
     
Dabei werden sowohl die Feuerstätten selbst (Zentralheizkessel, Öfen, Kamine, …) als auch alle benutzten Schornsteine/ Abgasanlagen über die gesamte Länge überprüft.
Begangen werden müssen einerseits alle  Wohnungen/ Nutzungseinheiten, in denen Feuerstätten installiert sind. Auch in Wohnungen/ Nutzungseinheiten, in denen zwar keine Feuerstätten  installiert sind, durch die aber Schornsteine/ Abgasanlagen führen, an die Feuerstätten angeschlossen sind, sind die Schornsteine/ Abgasanlagen auf Einhaltung der vorgeschriebenen Brandschutzabstände, unzulässige  Belastung und evtl. Schäden (Risse, Durchfeuchtung, schadhaftes Mauerwerk, etc.) zu überprüfen.
     
Auch zu diesen Bereichen ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger der Zutritt zu gewähren.       


Die Feuerstättenschau ist gemäß SchfHwG  zweimal in 7 Jahren (bis 2012 einmal in 5 Jahren ) in jedem Gebäude, in  dem Feuerstätten installiert sind, durch den zuständigen  bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen.
      
     
Im Anschluss an die Feuerstättenschau erstellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Feuerstättenbescheid.



Auszug aus "Der Stadt Leipzig Fewerordnung" von 1569
(bereits wenig später wurden auch die Feuermäuer-Kehrer in die Feuerstättenschau eingebunden)



Aktuelle Vorgaben zur Feuerstättenschau

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
(Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
            
§14 Feuerstättenschau
            
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
            
1.  Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
           
2.  für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
         
3.  Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
      
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.
           
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
  
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
            
§ 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen
            
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
            
1.  die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
            
2.  die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrie-ben sind.
           
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
      
1.  welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
            
2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
            
3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
      
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
            
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
            
1.  Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
  
2. die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
          
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
            
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfeger-arbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
                 
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
         
1.  den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
            
2.  die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
            
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung.      
§ 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
                  
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
           


Für die Feuerstättenschau ist eine Gebührenrechnung nach Kehr- und Überprüfungsordnung § 6 in Verbindung mit Anlage 3 zu erstellen.



Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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