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Abgasanlagen
Anforderungen an Abgasanlagen

 

Sächsische Bauordnung

§ 42
Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1 ) ... Abgasanlagen ... müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.



Abgasanlagen von Feuerstätten für feste Brennstoffe

Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine eingeleitet werden.


Schornsteine müssen

- gegen Rußbrände beständig sein,

- in Gebäuden, in denen sie Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben oder in durchgehenden Schächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten angeordnet sein,

- unmittelbar auf dem Baugrund gegründet oder auf einem feuerbeständigen Unterbau errichtet sein; es genügt ein Unterbau aus nichtbrennbaren Baustoffen für Schornsteine in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, für Schornsteine, die oberhalb der obersten Geschossdecke beginnen sowie für Schornsteine an Gebäuden,

- durchgehend, insbesondere nicht durch Decken unterbrochen sein und

- für die Reinigung Öffnungen mit Schornsteinreinigungsverschlüssen haben


Die Mündungen von Schornsteinen müssen

- den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein

- Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Schornsteinen weniger als 1,5 m beträgt,

- in Gebäuden, deren Bedachung überwiegend nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 1 SächsBO entspricht, am First des Daches austreten und diesen um mindestens 80 cm überragen

- § 19 der 1.BImSchV entsprechen (Höhe der Schornsteinmündung für Feuerstätten für feste Brennstoffe)







Abgasanlagen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe

Die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen in Schornsteine oder in Abgas-leitungen eingeleitet werden.


Die Mündungen von Abgasleitungen müssen

- den First um mindestens 40 cm überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 m entfernt sein; ein Abstand von der Dachfläche von 40 cm genügt, wenn nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe angeschlossen sind, die Summe der Nennleistungen der angeschlossenen Feuerstätten nicht mehr als 50 kW beträgt und das Abgas durch Ventilatoren abgeführt wird,

- Dachaufbauten, Gebäudeteile, Öffnungen zu Räumen und ungeschützte Bauteile aus brennbaren Baustoffen, ausgenommen Bedachungen, um mindestens 1 m überragen, soweit deren Abstand zu den Abgasanlagen weniger als 1,5 m beträgt,

Die Abgase von raumluftunabhängigen Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe dürfen durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

- eine Ableitung der Abgase über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,

- die Nennleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasseraufbereitung nicht überschreitet und

- Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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