Lüftungsanlagen - Firma Gralapp_SF

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Feuerstätten
Feuerstätten und Raumluft absaugende Einrichtungen


Unter Raumluft absaugenden Einrichtung sind Anlagen zu verstehen, die, in der Regel mit Hilfe eines Ventilators oder mehrerer Ventilatoren, Luft oder Gemische aus Luft und anderen Stoffen aus Nutzungseinheiten (Wohnungen, Einfamilienhäusern u.ä.) absaugen.


Dies können zum Beispiel sein:

- Dunstabzugshauben mit Abführung ins Freie

- Abluftwäschetrockner

- kontrollierte Wohnraumlüftung

- Entlüftungen von Bädern oder Küchen

- Zentralstaubsauger


Raumluft absaugende Einrichtungen entnehmen dem Aufstellraum häufig sehr große Luftmengen (bis zu mehreren 1000 m³/h). Bei geschlossenen Fenstern und Türen in der Nutzungseinheit und gleichzeitigem Betrieb der Raumluft absaugenden Einrichtung und der Feuerstätte(n) kann ein Unterdruck entstehen, der größer als der vom Schornstein erzeugte Auftrieb ist und zu Störungen der Verbrennung und/oder der Abgasabführung der in dieser Nutzungseinheit installierten Feuerstätte(n) führt. Auch ein Rücksaugen von Abgas in den Aufstellraum und damit eine gefährliche Abgaskonzentration im Raum ist nicht auszuschließen.



Sächsische Bauordnung

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu  halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben,  Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet  werden.


§ 42 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung

(1 ) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.

(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.

(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.


Diese Forderungen gelten sowohl für raumluftabhängige, als auch für raumluftunabhängige Feuerstätten.


Sächsische Feuerungsverordnung

§ 4 Aufstellung von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen

(2) Die Betriebssicherheit von raumluftabhängigen Feuerstätten darf durch den Betrieb von Raumluft absaugenden Anlagen wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrocknern nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt als erfüllt, wenn

1. ein gleichzeitiger Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird,

2. die Abgasabführung durch besondere Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,

3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden oder

4. anlagentechnisch sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann.

Folgende Möglichkeiten sind gegeben:

1. der gleichzeitige Betrieb der Feuerstätten und der Luft absaugenden Anlagen ist durch Sicherheitseinrichtungen zu verhindern
z.B. - gegenseitige Verriegelung

2. die Abgasabführung ist durch besondere Sicherheitseinrichtungen zu überwachen
z.B. - Überwachung der Strömungsrichtung der Abgase

3. die Abgase der Feuerstätten über die Luft absaugenden Anlagen abgeführt werden
- dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen bei Gasfeuerstätten möglich

4. es ist anlagentechnisch sicherzustellen, dass während des Betriebes der Feuerstätten kein gefährlicher Unterdruck entstehen kann
z.B.
- Positionsüberwachung (Fensterkontaktschalter)
- Differenzdrucküberwachung
- Umrüstung einer Ablufthaube auf Umluftbetrieb
- messtechnischer Nachweis (4-Pascal- bzw. 8-Pascal-Messung)


Lüftungsgeräte benötigen aktuell eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, damit sie in Deutschland installiert werden dürfen. In dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung werden Regelungen zur Installation dieser Lüftungsgeräte in Nutzungseinheiten mit raumluftabhängigen Feuerstätten getroffen. Die Regelungen sind bindend.

In den aktuellen bekannten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der Lüftungsgeräte wird für raumluftabhängige Feuerstätten zwingend der Einbau einer geeigneten Sicherheitseinrichtung gefordert. Die Möglichkeit des messtechnischen Nachweises entfällt somit.
Außerdem wird eine Mehrfachbelegung der Abgasanlage untersagt.

Über die Installation des Lüftungsgerätes in einer Nutzungseinheit mit raumluftunabhängigen Feuerstätten wird in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung des Lüftungsgerätes in der Regel nichts ausgesagt.
Bei als raumluftunabhängig geprüften Feuerstätten für feste Brennstoffe (diese müssen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für den raumluftunabhängigen Betrieb verfügen und entsprechend installiert sein) wird klargestellt, dass die Aufstellung dieser Feuerstätten nur in Räumen zulässig ist, in denen kein höherer Unterdruck als 8 Pascal gegenüber dem Freien auftreten kann.

Wird zur Absicherung des gleichzeitigen gefahrlosen Betriebes einer Raumluft absaugenden Einrichtung und einer oder mehrerer raumluftabhängiger Feuerstätte(n) (entscheidend ist die Angabe in der Zulassung des Lüftungsgerätes) eine Sicherheitseinrichtung installiert, muss diese Sicherheitseinrichtung über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügen.



Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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