Mit der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Jahr 2008 ging die Verantwortung für die Durchführung der nicht hoheitlichen Schornsteinfegerarbeiten auf den Eigentümer des Grundstücks oder der Räume über. Gleichzeitig wird durch die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit für den Eigentümer die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung der Kehr,- Mess- oder Überprüfungsarbeiten an einen anderen Schornsteinfeger (also nicht den zuständigen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger) zu übertragen. Damit für den Eigentümer klar ersichtlich ist, wann er welche Tätigkeiten beauftragen muss, wurde der Feuerstättenbescheid vom Gesetzgeber geschaffen.
Auch wenn der Bescheid mit Kosten verbunden ist, so hat er dennoch Vorteile für den Hauseigentümer. Er zeigt dem Eigentümer in einer kompakten Darstellung, welche der Regelungen aus den zahlreichen gesetzlichen Verordnungen (KÜO, 1. BImSchV) für seine Anlage zutreffen. Er kann dem Bescheid entnehmen, was wann gekehrt, gemessen oder überprüft werden muss.
Wann ist ein Feuerstättenbescheid erforderlich?
Ein Feuerstättenbescheid ist regelmäßig nach Durchführung der Feuerstättenschau neu auszustellen, im Allgemeinen aber auch, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder sich das Nutzerverhalten erheblich ändert. Also zum Beispiel dann, wenn ein Betreiber eines Kaminofens den Ofen anfangs nur am Wochenende nutzt und nun aus Kostengründen weniger Gas verheizen möchte und statt dessen den Kaminofen in der Heizperiode täglich heizt.
Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, bei diesen Anlässen und bei Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen den Feuerstättenbescheid neu auszustellen.
Wie erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid muss den Eigentümern von Grundstücken oder Räumen, in denen sich Feuerungsanlagen befinden, vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nach Durchführung der Feuerstättenschau im Grundstück automatisch zugeschickt werden.
Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des Verwaltungsrechts. Bevor der Feuerstättenbescheid ausgestellt wird, ist dem Hauseigentümer Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. Er hat zur Anhörung die Möglichkeit, sich zum Inhalt des Bescheides und den beabsichtigten Festlegungen zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
Auch nach Zustellung des Bescheides gibt es noch die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat zu widersprechen. Besteht kein Anlass zum Widerspruch, sollte der Bescheid in der Hausakte abgeheftet werden. Er wird benötigt, wenn ein anderer Schornsteinfegerbetrieb mit der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden soll.
Was kostet der Feuerstättenbescheid?
Der Feuerstättenbescheid kostet, abhängig von der Anzahl der vorhandenen Feuerstätten, in Sachsen zwischen 12,50 € (für bis zu 3 Feuerungsanlagen) und 62,48 €.