Feuerstättenbescheid - Firma Gralapp_SF

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Feuerstättenbescheid
    
        
        
    
Warum gibt es einen Feuerstättenbescheid?
         
Mit der Novellierung des  Schornsteinfegergesetzes zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Jahr  2008 ging die Verantwortung für die Durchführung der nicht hoheitlichen  Schornsteinfegerarbeiten auf den Eigentümer des Grundstücks oder der  Räume über. Gleichzeitig wird durch die Herstellung der  Dienstleistungsfreiheit für den Eigentümer die Möglichkeit geschaffen,  die Durchführung der Kehr,- Mess- oder Überprüfungsarbeiten an einen  anderen Schornsteinfeger (also nicht den zuständigen bevollmächtigen  Bezirksschornsteinfeger) zu übertragen. Damit für den Eigentümer klar  ersichtlich ist, wann er welche Tätigkeiten beauftragen muss, wurde der  Feuerstättenbescheid vom Gesetzgeber geschaffen.
        
Auch wenn der Bescheid mit Kosten  verbunden ist, so hat er dennoch Vorteile für den Hauseigentümer. Er  zeigt dem Eigentümer in einer kompakten Darstellung, welche der  Regelungen aus den zahlreichen gesetzlichen Verordnungen (KÜO, 1.  BImSchV) für seine Anlage zutreffen. Er kann dem Bescheid entnehmen, was  wann gekehrt, gemessen oder überprüft werden muss.
        

        

    
        Wann ist ein Feuerstättenbescheid erforderlich?
           
Ein Feuerstättenbescheid ist regelmäßig  nach Durchführung der Feuerstättenschau neu auszustellen, im Allgemeinen  aber auch, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder sich das  Nutzerverhalten erheblich ändert. Also zum Beispiel dann, wenn ein  Betreiber eines Kaminofens den Ofen anfangs nur am Wochenende nutzt und  nun aus Kostengründen weniger Gas verheizen möchte und statt dessen den  Kaminofen in der Heizperiode täglich heizt.
Der zuständige bevollmächtigte  Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, bei diesen Anlässen und bei  Veränderungen der gesetzlichen Grundlagen den Feuerstättenbescheid neu  auszustellen.
        

        

    
        Wie erhalten Sie einen Feuerstättenbescheid?
           
Der Feuerstättenbescheid muss den  Eigentümern von Grundstücken oder Räumen, in denen sich Feuerungsanlagen  befinden, vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister nach  Durchführung der Feuerstättenschau im Grundstück automatisch zugeschickt  werden.
        
Für die Ausstellung des  Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des   Verwaltungsrechts. Bevor der Feuerstättenbescheid ausgestellt wird, ist  dem Hauseigentümer Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. Er hat zur  Anhörung die Möglichkeit, sich zum Inhalt des Bescheides und den  beabsichtigten Festlegungen zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich  oder mündlich erfolgen.
        
Auch nach Zustellung des Bescheides gibt  es noch die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat zu widersprechen.  Besteht kein Anlass zum Widerspruch, sollte der Bescheid in der Hausakte  abgeheftet werden. Er wird benötigt, wenn ein anderer  Schornsteinfegerbetrieb mit der Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten  beauftragt werden soll.
        

        

    
        Was kostet der Feuerstättenbescheid?
           
Der Feuerstättenbescheid kostet, abhängig  von der Anzahl der vorhandenen Feuerstätten, in Sachsen zwischen 12,50 €  (für bis zu 3 Feuerungsanlagen) und 62,48 €.
        

        

    
        Wie sieht der Feuerstättenbescheid aus?


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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