Anschluss Ofen/Kamin - Firma Gralapp_SF

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Feuerstätten

Anschluss eines Ofens oder eines Kamins

 
Verbindungsstück (Ofenrohr)

In der Sächsischen Feuerungsverordnung wird in § 8 Abs. 5 gefordert, dass Verbindungsstücke (Ofenrohre) zu Schornsteinen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen, mindestens 20 cm dick mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ummantelt sein müssen. Die Wanddurchführung kann mit formbeständigen Bauteilen in dem oben genannten Abstand von 20 cm, oder mit einer allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Wanddurchführung mit dem in dieser Zulassung genannten Abstand erfolgen.

Die Einhaltung der Mindestabstände bzw. die ordnungsgemäße Montage der Wanddurchführung ist durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu überprüfen.
 
Das Verbindungsstück (Ofenrohr) ist mittels herstellerseitigem Anschluss oder Wandfutter an den Schornstein anzuschließen (je nach Bauart des Schornsteins).


Ofen/Kamin

 
Jede Feuerstätte benötigt einen gültigen Verwendbarkeitsnachweis. Bei industriell gefertigten Feuerstätten (Kamin/Kaminofen) ist dies in der Regel die Leistungserklärung, das Typenschild und die Einbau-/Betriebsanleitung in deutscher Sprache. Bei Kamineinsätzen mit handwerklich errichteter Verkleidung und bei handwerklich errichteten Feuerstätten (Grundofen, offener Kamin o.ä.) ist dies in der Regel die Fachunternehmererklärung nach den Technischen Regeln des Ofen- und Luftheizungsbauerhandwerks (TR OL). Feuerstätten für feste Brennstoffe, die für den raumluftunabhängigen Betrieb geprüft sind, benötigen eine Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.
 

 
Außerdem benötigen Feuerstätten für feste Brennstoffe einen Nachweis über die Einhaltung Emissionsgrenzwerte der Stufe 2 der 1.BImSchV. Der Nachweis ist für jeden für diese Feuerstätte geeigneten Brennstoff zu erbringen.
 

 
Beim Einbau einer raumluftabhängigen Feuerstätte ist die ausreichende Verbrennungsluftversorgung nachzuweisen. Ist oder wird in Ihrem Haus eine Raumluft absaugende Einrichtung installiert (Dunstabzugsanlage mit Abluftabführung ins Freie, Lüftungsgerät, Lüftungsanlage, Abluftwäschetrockner, Zentralstaubsauger, o.ä.) muss der sichere Betrieb der Feuerstätte gesondert betrachtet werden.
 
Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Abführung der Abgase der Feuerstätte durch die Raumluft absaugende Einrichtung nicht beeinträchtigt wird. Die Einbau-/Betriebsanleitung, sowie ggf. die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung der Feuerstätte(n) und der Raumluft absaugenden Einrichtung(en) sind zu beachten.
 

 
Die funktionstechnische Eignung des Schornsteins ist durch Berechnung nach DIN EN 13384 nachzuweisen.
 

 
Nach Sächsischer Feuerungsverordnung wird vor den Feuerraumöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe der Schutz von brennbaren Fußböden durch einen nichtbrennbaren Belag gefordert. Der Belag bzw. der nicht brennbare Fußboden muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerraumöffnung hinaus erstrecken (der Hersteller kann größere Abmessungen fordern).
 

 
Der Hersteller der Feuerstätte schreibt in der Einbau-/Betriebsanleitung einzuhaltende Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen und -stoffen vor.
 

 
Feuerstätten dürfen erst benutzt werden, wenn die Prüfung der sicheren Benutzbarkeit durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bescheinigt wurde.


 
Folgende Unterlagen sind zur Prüfung der Tauglichkeit bzw. der sicheren Benutzbarkeit vorzulegen:

Feuerstätte:                                        
- Leistungserklärung
- Typenschild
- ggf. Fachunternehmererklärung nach TR OL
- ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Einbau-/Betriebsanleitung
- funktionstechnische Bemessung des Schornsteins gemäß DIN EN 13384
 
Raumluft absaugende Einrichtung (soweit vorhanden):   
- Einbau-/Betriebsanleitung
- bei Lüftungsgerät/Lüftungsanlage ggf. allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- bei Lüftungsgerät/Lüftungsanlage Inbetriebnahmeprotokoll

Wand-/Dachdurchführung (soweit vorhanden):               
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
- Einbauanleitung

 
Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig Termine für die notwendigen Prüfungen durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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