Ableitbedingungen bis 2021 - Firma Gralapp_SF

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Abgasanlagen

Höhe der Schornsteinmündung für Feuerstätten für feste Brennstoffe gemäß
1. BImSchV § 19 Ableitbedingungen für Abgase

→ bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad:

• mindestens 40 Zentimeter über First oder
• mindestens 1 Meter von der Dachfläche entfernt




→ bei Dachneigungen von mehr als 20 Grad:
• mindestens 40 Zentimeter über First oder
• horizontaler Abstand von mindestens 2,30 m von der Dachfläche



außerdem:
→ bis 50 kW Gesamtwärmeleistung in einem Umkreis von 15 m mindestens 1 m über den Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen (der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50 kW bis auf höchstens 40 m)


Darstellungen aus Arbeitsblatt Nr. 601 Kommentar zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)


Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger Dipl.-Ing. (FH) Marco Gralapp
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