Höhe der Schornsteinmündung für Feuerstätten für feste Brennstoffegemäß
1. BImSchV § 19 Ableitbedingungen für Abgase
→ bei Dachneigungen bis einschließlich 20 Grad:
• mindestens 40 Zentimeter über First oder • mindestens 1 Meter von der Dachfläche entfernt
→ bei Dachneigungen von mehr als 20 Grad: • mindestens 40 Zentimeter über First oder • horizontaler Abstand von mindestens 2,30 m von der Dachfläche
außerdem: → bis 50 kW Gesamtwärmeleistung in einem Umkreis von 15 m mindestens 1 m über den Oberkanten vonLüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen (der Umkreis vergrößert sich um 2 m je weitere angefangene 50kW bis auf höchstens 40 m)
Darstellungen aus Arbeitsblatt Nr. 601 Kommentar zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlereFeuerungsanlagen – 1. BImSchV)